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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 114 EU-JZGKosten

Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

En vigueurTexte officiel

Für die durch die Überwachung einer ausländischen Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Anordnungsstaat nicht begehrt werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2013-08-01