EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 114 EU-JZGKosten
Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Für die durch die Überwachung einer ausländischen Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Anordnungsstaat nicht begehrt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-08-01