Soziale Sicherheit (OPEC) · Soziale Sicherheit (OPEC)
§ 9 Soziale Sicherheit (OPEC)Artikel 9
Teil IV Teil römisch vier Verschiedene Bestimmungen
Die nach Artikel 2 Absatz 2 vom Angestellten abzugebenden Erklärungen werden von der OPEC für den Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.