Pauschalierung der Aufwandsentschädigung · Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken § 3 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung En vigueurTexte officiel Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft. ← Précédent · § 2 Sommaire § 4 · Suivant →