Pauschalierung der Aufwandsentschädigung · Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken § 3 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung В силаОфициален текст Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft. ← Предишен · § 2 Съдържание § 4 · Следващ →