URG · Unternehmensreorganisationsgesetz
§ 23 URGEigenmittelquote
4. Abschnitt Haftungsbestimmungen
zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 4
Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2016-07-20