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URG · Unternehmensreorganisationsgesetz

§ 23 URGEigenmittelquote

4. Abschnitt Haftungsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 4

Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-07-20