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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 203Eröffnungsbeschluss

Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

In forceOfficial text

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.