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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 202aErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

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Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.