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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 204Nichteröffnungsbeschluss

Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

In forceOfficial text

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.