StPO ст. 203Eröffnungsbeschluss
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.