DE · GiMedAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
Contents
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Art. 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- Art. 6 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- Art. 7 Zeitpunkt
- Art. 8 Inhalt
- Art. 9 Prüfungsbereiche
- Art. 10 Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“
- Art. 11 Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“
- Abschnitt 3 Abschlussprüfung
- Art. 12 Zeitpunkt
- Art. 13 Inhalt
- Art. 14 Prüfungsbereiche
- Art. 15 Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“
- Art. 16 Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
- Art. 17 Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“
- Art. 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 Schlussvorschrift
- Art. 21 Inkrafttreten