Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GiMedAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

GiMedAusbV Art. 10Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Produktionsmittel zur Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen sowie deren Einrichtung und Einsatz zu beschreiben,

2.

konzeptionelle, technische und gestalterische Vorgaben für die Erstellung und Bearbeitung von immersiven Medienprodukten in Entwicklungsumgebungen zu beachten,

3.

Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,

4.

Daten zu organisieren und Archivierungstechniken zu bewerten und auszuwählen,

5.

die Erstellung immersiver Medienprodukte zu beschreiben und

6.

rechtliche Grundlagen bei der Medienproduktion zu berücksichtigen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.