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GiMedAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

GiMedAusbV Art. 14Prüfungsbereiche

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

„Immersive Medien produzieren“,

2.

„Immersive Medien konzipieren und gestalten“,

3.

„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.