SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 19 SchiffAVWiederkehrende Übungen
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen, Bei- und Rettungsbooten sowie Rettungsringen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Übungen sind Vermerke zu führen.