EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 97 EU-JZGWirkung der Übernahme der Überwachung
Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat
Nach erfolgter Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 98 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-06-01