StPO ст. 204Nichteröffnungsbeschluss
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.