StPO ст. 205Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.