StPO ст. 202aErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.