SLV · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
SLV ст. 40Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier
Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.
(2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.