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SLV · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

SLV Art. 40Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier

Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr

In forceOfficial text

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.

(2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.