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SLV · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

SLV ст. 39Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter

Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1.

zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.

zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.

zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.

zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.

zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.

zum Leutnant nach 36 Monaten.

Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus.