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Soziale Sicherheit (Indien) · Soziale Sicherheit (Indien)

§ 11 Soziale Sicherheit (Indien)Feststellung der autonomen Leistung

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.