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PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

§ 21 PStG-DV 2013Einräumung der Abfrageberechtigung

6. Abschnitt Datensicherheit

En vigueurTexte officiel

Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2018-05-25