ANV 2012 · Abfallnachweisverordnung 2012
§ 12 ANV 2012Aufbewahrung des Begleitscheins
3. Abschnitt Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002
(1) Der Übernehmer hat
1. den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und
2. eine Kopie des Begleitscheins oder die Daten des Begleitscheins gemäß den §§ 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln;
3. dem Übergeber auf dessen Verlangen eine Kopie des Begleitscheins zu übermitteln, falls dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden.
(2) Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
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- In Kraft seit 2023-07-31