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ANV 2012 · Abfallnachweisverordnung 2012

§ 10 ANV 2012Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur

3. Abschnitt Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002

En vigueurTexte officiel

Der Transporteur hat seinen Namen, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-07-31