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GSNE-VO 2013 · Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

§ 6 GSNE-VO 2013Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz

2. Teil Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

En vigueurTexte officiel

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Das Netzbereitstellungsentgelt ist bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses zu verrechnen. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Das Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Fernleitungsnetzebene wird wie folgt bestimmt:

1. für feste Kapazitäten:

3,00 EUR/kWh/h.

2. für unterbrechbare Kapazitäten:

0,-- EUR/kWh/h

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2018-01-01