Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung · Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung
§ 7 Bekleidungsgestaltung-AusbildungsordnungWirtschaftsrechnen
Theoretische Prüfung
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
1. Längen- und Flächenberechnung,
2. Prozent- und Proportionsberechnung,
3. Materialbedarfsberechnung,
4. einfache Kalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2012-01-01
Renvoie à
- Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung § 14
- Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung Art. 15