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Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung · Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung

§ 5 Bekleidungsgestaltung-AusbildungsordnungAllgemeine Bestimmungen

Theoretische Prüfung

En vigueurTexte officiel

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des/der Prüfungskandidaten/in sind entsprechend zu kennzeichnen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-01-01