GeoDIG · Geodateninfrastrukturgesetz
§ 19 GeoDIGEigener Wirkungsbereich der Gemeinden
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Sofern nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. e Aufgaben der Gemeinden geregelt werden, sind diese im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, wenn die Geodatensätze oder -dienste den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zugehören.