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ProkG · Finanzprokuraturgesetz

§ 5 ProkGGrundsätze bei der Auftragserfüllung

2. Abschnitt Aufgaben

En vigueurTexte officiel

Die Finanzprokuratur ist in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in rechtlichen Belangen berufen. Sie ist dabei zur umfassenden Interessenwahrung verpflichtet und hat mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht vorzugehen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-01-01