ProkG · Finanzprokuraturgesetz
§ 21 ProkGVerweisungen auf andere Rechtsvorschriften
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2009-01-01