ProkG · Finanzprokuraturgesetz
§ 17 ProkGDienst- und Fachaufsicht
5. Abschnitt Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen
(1) Die Finanzprokuratur ist Dienstbehörde erster Instanz und Personalstelle im Sinne des VBG.
(2) Dem Präsidenten kommt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten zu. Unbeschadet der den Leitenden Prokuraturanwälten gemäß § 12 Abs. 1 zukommenden Rechte und Pflichten kann der Präsident Leiter von Organisationseinheiten außerhalb der einzelnen Geschäftsfelder mit der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht betrauen.
(3) Die Dienst- und Fachaufsicht in Personal- und Disziplinarangelegenheiten über die Finanzprokuratur obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2009-01-01