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Butterabsatz-Verordnung 2008 · Butterabsatz-Verordnung 2008

§ 26 Butterabsatz-Verordnung 2008Aufbewahrungsfrist

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Wer an einer der in § 1 genannten Rechtsakten genannten Maßnahmen als unmittelbar Begünstigter, Hersteller, Verarbeiter oder Erwerber gewerbsmäßig teilnimmt, hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, vier Jahre lang gesondert und in übersichtlicher Form aufzubewahren, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten eine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.