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Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenve · Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2008

§ 8 Flachs- und HanfverarbeitungsbeihilfenveAufbewahrungspflichten

En vigueurTexte officiel

Die zugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verarbeiter und die Reiniger von Flachskurzfasern haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.