Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenve · Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2008
§ 6 Flachs- und HanfverarbeitungsbeihilfenveKosten der Analyse
Ergibt eine Analyse der gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 von der AMA entnommenen Probe einen überhöhten Unreinheitsgehalt, sodass die Beihilfe nicht zu gewähren ist, sind die Kosten dieser Analyse vom Verarbeitungsbetrieb zu tragen.
Renvoie à
- Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenve Art. 13