Erstellung von Indizes der Preisentwickl · Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen
§ 12 Erstellung von Indizes der PreisentwicklKostenersatz
(1) Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) und dem Bundesminister für Finanzen (BMF) Anspruch auf Kostenersatz, welcher für die Erhebungsjahre 2023 bis 2027 jeweils in folgender Höhe gebührt:
BMWET
BMF
2023
127 136 Euro
254 271 Euro
2024
129 858 Euro
259 716 Euro
2025
133 754 Euro
267 508 Euro
2026
137 767 Euro
275 533 Euro
2027
141 900 Euro
283 799 Euro
Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2028 neu festzulegen.
(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält, im Verhältnis der Anteile der von den Bundesministern gemäß Abs. 1 zu tragenden Beträge zum Gesamtbetrag.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-10-30