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Patientencharta (Bund – Salzburg) · Patientencharta (Bund – Salzburg)

§ 20 Patientencharta (Bund – Salzburg)Artikel 20

Abschnitt 4 Recht auf Selbstbestimmung und Information

En vigueurTexte officiel

(1) Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(2) Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.