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Patientencharta (Bund – Salzburg) · Patientencharta (Bund – Salzburg)

§ 15 Patientencharta (Bund – Salzburg)Artikel 15

Abschnitt 3 Recht auf Achtung der Würde und Integrität

En vigueurTexte officiel

(1) In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.

(2) Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.