GuK-BAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
§ 6 GuK-BAVLeitung des Ausbildungsmoduls
Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ hat unter Leitung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, zu stehen.