Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

GuK-BAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 12 GuK-BAVAbschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls

En vigueurTexte officiel

(1) Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung.

(2) Wenn

1. die praktische Ausbildung mit „nicht bestanden“ beurteilt,

2. die Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt oder

3. mehr als 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumt

wurde, hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einschließlich der praktischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zu wiederholen.

(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Abs. 2 Z 3 höchstens zweimal wiederholt werden.