Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E · Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon
§ 90 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E
ARTIKEL 90
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, nach Maßgabe dieses Vertrages, und andererseits für das Hoheitsgebiet Libanons.