Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E · Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon
§ 29 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E
ARTIKEL 29
Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Libanon eingeführten Waren gilt der libanesische Zolltarif.