StEG 2005 · Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
§ 15 StEG 2005Verweise
4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.