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SprengV · Sprengarbeitenverordnung

§ 26 SprengVAbbruchsprengungen

5. Abschnitt Besondere Sprengarbeiten

En vigueurTexte officiel

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1. der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 , in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,

2. dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,

3. diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.

(2) Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-01-01