SprengV · Sprengarbeitenverordnung
§ 26 SprengVAbbruchsprengungen
5. Abschnitt Besondere Sprengarbeiten
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 , in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,
2. dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,
3. diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.
(2) Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-01-01
Renvoie à
- SprengV Art. 110
- SprengV § 3
- SprengV § 5
- SprengV § 6