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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 55i EU-JZGDurchführung einer kontrollierten Lieferung

Erster Unterabschnitt Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

En vigueurTexte officiel

[CELEX-Nr.: 32022L0228 ]

Die kontrollierte Lieferung durch das, in das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen, zu leiten und so durchzuführen, dass ein Zugriff auf die Beschuldigten und die Waren jederzeit möglich ist.