EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 142 EU-JZGVollziehung
VII. Hauptstück römisch sieben. Hauptstück Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-12-30