EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 131 EU-JZGFolgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung
Erster Abschnitt Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Übermittelt die zuständige Behörde des Anordnungsstaates eine geänderte Europäische Schutzanordnung, so hat das Gericht
1. die auf der Grundlage der Europäischen Schutzmaßnahme erteilten Anordnungen entsprechend zu ändern,
2. die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oder
3. nach § 126 Abs. 2 vorzugehen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2015-01-01