EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 123 EU-JZGAntrag der geschützten Person im Inland
Erster Abschnitt Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Ein von der geschützten Person bei einem österreichischen Gericht gestellter Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung im Zusammenhang mit einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme ist so rasch wie möglich an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu übermitteln.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2015-01-01