EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 119 EU-JZGWirkung der Übernahme der Überwachung
Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat
Nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 120 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2013-08-01